Wer Schulden hat und diese momentan nicht zurückzahlen kann, dem droht schnell eine Kontopfändung. Dabei werden alle Konten gesperrt. Erreicht uns als Sparkasse ein Pfändungsbeschluss, sind wir verpflichtet diesen umzusetzen.
Wurde Ihr Konto gepfändet, haben Sie zwei Möglichkeiten.
Um die Pfändung aus der Welt zu schaffen, können Sie diese ganz oder teilweise bezahlen. Dafür muss genug Geld auf dem Konto sein, um die Überweisung im Online-Banking durchzuführen.
Wandeln Sie Ihr Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) um. Nur so können Sie den gesetzlichen Freibetrag nutzen und weiterhin Dinge wie Miete, Strom und Lebensmittel trotz Pfändung bezahlen.
Sie können Ihr Konto im Rahmen des Freibetrags normal nutzen, zum Beispiel für Überweisungen, Daueraufträge oder Lastschriften. Der Betrag muss nicht sofort am ersten Tag des Geldeingangs abgehoben werden.
Grundsätzlich darf jeder sein Konto auf ein P-Konto umstellen oder ein solches Konto eröffnen. Dafür gelten folgende Voraussetzungen:
Die Umwandlung ist auf Wunsch auch vorsorglich ohne Vorliegen einer Pfändung möglich.
Wenn Schulden nicht zurückgezahlt werden können, kann es zu einer Kontopfändung kommen. Eine Kontopfändung ist ein rechtliches Mittel, das Gläubiger nutzen können, um offene Forderungen einzutreiben. Dafür wird ein Pfändungsbeschluss vom Gericht erwirkt, mit dem der Gläubiger das Geld vom Konto des Schuldners einfordern darf. Dabei werden die Konten gesperrt und das Guthaben gepfändet.
Ein Gläubiger ist eine Person oder ein Unternehmen, dem Sie Geld schulden. Das kann zum Beispiel jemand sein, bei dem Sie etwas gekauft haben oder der Ihnen eine Leistung erbracht hat.
Wenn eine Pfändung durch einen Gerichtsvollzieher oder einen öffentlichen Gläubiger wie zum Beispiel das Finanzamt, die Krankenkasse oder das Hauptzollamt zugestellt wird, erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung.
Details zu einer Pfändung, wie zum Beispiel den Grund dafür oder Fragen zu betroffenen Rechnungen, erhalten Sie ausschließlich vom jeweiligen Gläubiger. Die Sparkasse hat keine Kenntnis darüber.
Informationen darüber, wie sich eine Pfändung auf Ihre Bankverbindung auswirkt und was Sie nun tun können, finden Sie auf dieser Seite.
Ein Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, schützt Ihr Einkommen, zum Beispiel Ihr Gehalt oder Ihre Sozialleistungen, im Falle einer Kontopfändung. Es sorgt dafür, dass Sie weiterhin einen monatlichen Grundfreibetrag zur Verfügung haben. Mit diesem Geld können Sie wichtige Ausgaben wie Miete, Lebensmittel oder andere Lebenserhaltungskosten bezahlen. Der Freibetrag ist gesetzlich festgelegt. Über diesen Betrag hinausgehendes Guthaben wird an die Pfändungsgläubiger ausgezahlt. Sie können Ihr Girokonto trotz Pfändung weiterhin normal nutzen, zum Beispiel für Überweisungen, Daueraufträge oder Lastschriften. Wenn am Ende des Monats vom Freibetrag geschütztes Guthaben übrig ist, wird dieses auch in den nächsten maximal drei Monaten geschützt und kann zusätzlich zum Freibetrag des jeweiligen Monats verwendet werden. Nach den drei Monaten wird das nicht verwendete Guthaben automatisch an den Pfändungsgläubiger überwiesen. Ein P-Konto kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur im Guthaben geführt werden. Das bedeutet, ein Dispositionskredit (eingeräumte Kontoüberziehung) oder Kreditkarten sind nicht möglich.
Sie müssen dazu kein neues Girokonto eröffnen. Sie können Ihr bestehendes Girokonto bei jeder Bank oder Sparkasse in ein P-Konto umwandeln. Dazu wird eine Zusatzvereinbarung zum Girokonto geschlossen.
Wichtig ist, dass Sie nicht bereits über ein P-Konto bei einer anderen Bank oder Sparkasse verfügen. Das Führen mehrerer P-Konten ist untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden. Die Umwandlung des Kontos ist auch nach Eingang der Pfändung bei der Sparkasse noch möglich. Wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang ein P-Konto beantragen, gilt der Pfändungsschutz noch rückwirkend für diesen Zeitraum.
Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Die Umwandlung ist möglich, wenn
Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.
Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.
Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein:
Wichtig zu wissen: Wenn bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, wird das gemeinsame Konto auch für den anderen Kontoinhaber gesperrt. Die Umwandlung des Kontos ist auch nach Eingang der Pfändung bei der Sparkasse noch möglich. Wenn Sie innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang ein P-Konto beantragen, gilt der Pfändungsschutz noch rückwirkend für diesen Zeitraum.
Der gesetzlich geltende unpfändbare Grundfreibetrag beträgt 1.500 Euro und gilt vom 1. Juli 2024 bis zum 30. Juni 2025. Details dazu finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums der Justiz. Je nach Lebenssituation des Kontoinhabers (Pfändungsschuldners) kann sich dieser um weitere Freibeträge erhöhen. Zum Beispiel bei minderjährigen Kindern im Haushalt.
Es gibt einen monatlichen Grundfreibetrag. Eine Erhöhung des Freibetrags ist je nach Lebenssituation grundsätzlich möglich, zum Beispiel bei minderjährigen Kindern im Haushalt. Der erhöhte Freibetrag muss über die "Bescheinigung nach §850k Abs. 5 ZPO" bei Ihrer Sparkasse nachgewiesen werden.
Wer diese Bescheinigung ausstellen darf, ist gesetzlich geregelt (§ 903 ZPO). Das sind zum Beispiel:
Lassen Sie sich dazu beraten von einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle. Detailfragen können nur diese Stellen beantworten.
Wer diese Bescheinigung ausstellen darf, ist gesetzlich geregelt (§ 903 ZPO). Das sind zum Beispiel:
Detailfragen können Ihnen nur anerkannte Schuldner- oder Verbraucherinsolvenzberatungsstellen beantworten.
Die Pfändungsfreigrenze wird jedes Jahr angepasst, in der Regel wird der Freibetrag erhöht. Die letzte Anpassung gab es am 1. Juli 2024. Mehr Informationen finden Sie in der offiziellen Pfändungstabelle.
Der verfügbare Betrag ist der Teil des Grundfreibetrages, der noch nicht ausgeschöpft ist. Dies Geld können Sie also verwenden und zum Beispiel abheben oder für Überweisungen nutzen.
Sparkassen-App
Wählen Sie das gewünschte Girokonto aus. Klicken Sie nun auf "Kontodetails" und danach auf "Verfügbarer Betrag".
Online-Banking
Wählen Sie das gewünschte Konto aus. Klicken Sie dann auf Kontodetails.
Geldautomat
Wählen Sie am Geldautomaten den Button "Kontostand anzeigen" und geben Sie Ihre Geheimzahl ein.
Kontoauszug
Auf Ihrem Kontoauszug finden Sie ebenfalls den verfügbaren Betrag.
Beantragen Sie am besten gleich Online-Banking, um den verfügbaren Betrag immer im Blick zu haben.
Beim verfügbaren Betrag kann es unter Umständen vorkommen, dass bestimmte Umsätze wie bspw. vorgemerkte Abbuchungen noch nicht berücksichtigt wurden. Der Freibetrag wird jedoch bereits systemseitig belastet. Dadurch ist es grundsätzlich möglich, dass kein Geld ausbezahlt werden kann, obwohl der verfügbare Betrag im Online-Banking oder auf dem Kontoauszug als ausreichend angegeben wird.
Nein, mit einem Pfändungsschutzkonto können Sie Ihr Girokonto im Rahmen des monatlichen Freibetrags trotz Pfändung weiterhin normal nutzen, zum Beispiel für Überweisungen, Daueraufträge oder Lastschriften. Wenn am Ende des Monats vom Freibetrag geschütztes Guthaben übrig ist, wird dieses auch in den nächsten maximal drei Monaten geschützt und kann zusätzlich zum Freibetrag des jeweiligen Monats verwendet werden. Nach den drei Monaten wird das nicht verwende Guthaben automatisch an den Pfändungsgläubiger überwiesen.
Sollte Ihr Girokonto zum Zeitpunkt des Pfändungseingangs überzogen sein, sprechen Sie bitte mit Ihrem Berater.
Nein, die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr P-Konto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.
Nein, ein P-Konto schützt nicht vor einer Pfändung. Besteht eine Kontopfändung können Sie nur mit Hilfe eines P-Kontos die gesetzlichen Freibeträge nutzen und so wichtige Ausgaben wie Miete, Lebensmittel oder andere Lebenserhaltungskosten bezahlen.
Nein, das ist leider möglich. Ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur im Guthaben geführt werden. Das bedeutet, ein Dispositionskredit (eingeräumte Kontoüberziehung) oder eine Kreditkarte sind nicht möglich. Für Kartenzahlungen im Internet können Sie jedoch innerhalb Ihres Freibetrags Ihre Sparkassen-Card (Debitkarte) verwenden.
Ihre Vereinbarung über die Führung Ihres Girokontos als P-Konto können Sie vor Ort in einer unserer Filialen aufheben. Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Pfändungen beglichen sein.
Umgehend nach Zustellung einer Pfändung erhalten Sie ausführliche Informationen auf dem Postweg oder – wenn vorhanden – in Ihr elektronisches Postfach.
Es dürfen nur Konten umgewandelt werden, die auf eine einzelne Person lauten. Somit können auch Einzelkaufleute oder Selbständige Ihr Geschäftskonto in ein P-Konto umwandeln. Es darf jedoch weiterhin nur ein P-Konto bei allen Banken und Sparkassen geführt werden. Das Geschäftskonto einer juristischen Person, also zum Beispiel einer GmbH, kann jedoch keinen Pfändungsschutz erhalten.
Nein, Ruhenderklärungen oder Aussetzungen der Pfändungen können leider nicht akzeptiert werden.
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